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Dr. Pandalis Stiftung - Akademie zur Förderung traditioneller europäischer Pflanzen für Ernährung und Medizin –
Satzung der Dr. Pandalis Stiftung
I. Name und Sitz Die Stiftung trägt den Namen: Dr. Pandalis Stiftung -Akademie zur Förderung traditioneller europäischer Pflanzen für Ernährung und Medizin-. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Sitz in Münster.
II. Stiftungszweck 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck der Stiftung ist die Erforschung traditioneller europäischer Pflanzen für die Verwendung zur Ernährung und Medizin. 3. Der Satzungszweck wird zum einen verwirklicht durch • die Aufklärung der Öffentlichkeit über Wirkungen, Lebensmittel- und Gesundheitswerte dieser Pflanzen, • und zum anderen durch die Beschaffung von Mitteln i.S.d. § 58 Abs. 1 AO für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. 4. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
III. Grundstockvermögen 1. Das Grundstockvermögen besteht aus einem Kapitalbetrag. 2. Umschichtungen des Grundstockvermögens sind zulässig. 3. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. 4. Zustiftungen sind zulässig.
IV. Stiftungsmittel 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben zeitnah a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstocksvermögens bestimmt sind (Spenden). 2. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Im Jahr der Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. 3. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die durch die Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von der Erblasserin / vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Dem durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
V. Stiftungsorgane 1. Organe der Stiftung sind a) der Stiftungsvorstand b) der Stiftungsrat c) der Stiftungsbeirat. 2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Die ihnen entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen können erstattet werden. 3. Für die Auslagen und Aufwendungen der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
VI. Stiftungsvorstand 1. In den Stiftungsvorstand können bis zu drei Mitglieder berufen werden. Als Vorsitzender (Präsident) des Stiftungsvorstandes wird auf Lebensdauer Herr Dr. Georgios Pandalis berufen. 2. Jedes Vorstandsmitglied bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestimmt wurde. Die Amtsdauer von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, die durch den Stiftungsrat benannt werden, beläuft sich jeweils auf fünf Jahre. 3. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes ist einzelvertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes sollen die Stiftung nur vertreten im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden, ohne dass dadurch die Vertretungsmacht nach außen eingeschränkt ist. 4. Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Stiftungsvorstand ist befugt, an Stelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er dem Stiftungsrat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. 5. Der Stiftungsvorstand entscheidet insbesondere über den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und die Vermögensrechnung, die Verwendung der Stiftungsmittel, über Rechtsgeschäfte, die einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen sowie über die Änderung der Stiftungssatzung und die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen.
VII. Stiftungsrat 1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, nicht jedoch mehr als fünf Mitgliedern. Vorsitzender des Stiftungsrates ist Herr Prof. Dr. Richard Pott, Hannover. 2. Die Berufung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren. Jedes Mitglied des Stiftringrats bleibt so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist. 3. Ausscheidende Mitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer jeweiligen Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören. 4. Die Mitglieder des Stiftungsrates werden jeweils vom ersten Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes bestellt, solange dem Vorstand ein Mitglied der Stifterfamilie angehört. 5. Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. 6. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
VIII. Zuständigkeit des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. 2. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über - Änderungen der Stiftungssatzung und Auflösung der Stiftung sowie den Zusammenschluss mit einer anderen und mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen, - Entlastung und Berufung des Stiftungsvorstandes, - den Haushaltsvoranschlag und die Jahres- und Vermögensrechnung.
IX. Geschäftsgang des Stiftungsrates 1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Stiftungsrats dies verlangt. 2. Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt. 3. Solange ein Mitglied der Stifterfamilie Mitglied des Stiftungsrats ist, können Beschlüsse nicht gegen seine Stimme gefaßt werden. 4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen gem. § XI dieser Satzung. 5. Über die Sitzungen des Stiftungsrats sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter zu unterzeichnen.
X. Stiftungsbeirat Der Stiftungsvorstand kann mit Zustimmung des Stiftungsrates einen Beirat bilden, der bei der Auswahl der zu fördernden Projekte und Personen eine beratende Funktion des Stiftungsvorstandes übernimmt. In den Beirat können bis zu 10 Mitglieder durch den Vorstand berufen werden. Der Beirat gibt sich in Übereinstimmung mit dem Vorstand eine eigene Satzung.
XI. Satzungsänderungen, Auflösung und Zusammenschlüsse der Stiftung 1. Die Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Stiftungsrates. 2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, können Vorstand und Stiftungsrat gemeinsam den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von jeweils ¾ der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein. 3. Vorstand und Stiftungsrat können gemeinsam mit einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines geänderten oder neuen Stiftungszweckes nicht in Betracht kommt. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
XII. Vermögensverfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Bezirksregierung Münster oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
XIII. Stiftungsaufsicht 1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen. 2. Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen. 3. Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
XIV. Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung durch die Bezirksregierung Münster in Kraft.
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